Rufbereitschaft: Regelungen zu Vergütung & Arbeitszeit
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Die Rufbereitschaft oder der Abrufdienst sind ein fester Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse und bringt sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer spezielle Herausforderungen und Chancen mit sich. Doch wie ist die Rufbereitschaft rechtlich definiert? Wie verhält es sich mit der Vergütung und der Anrechnung als Arbeitszeit? In diesem Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber im Blick haben sollten.
Rufbereitschaft: Was dahintersteckt und was das Arbeitszeitgesetz sagt
Die Rufbereitschaft beschreibt einen Zeitraum, in dem Sie sich außerhalb Ihrer regulären Arbeitszeit bereithalten, um im Bedarfsfall auf Abruf zu arbeiten. Während dieser Zeit dürfen Sie sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten, müssen jedoch in der Lage sein, innerhalb kurzer Zeit zur Arbeit zu erscheinen. Dies unterscheidet sich von der aktiven Arbeitsbereitschaft oder dem Bereitschaftsdienst, bei dem Sie sich am Arbeitsplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei dem Abrufdienst die tatsächliche Arbeitszeit erst dann beginnt, wenn Sie für eine Arbeitsleistung angefordert werden.
Beispiel: Eine IT-Technikerin hat Rufbereitschaft von 18:00 bis 6:00 Uhr und wird nur bei einem Systemausfall aktiv in die Arbeit eingebunden.
Die Frage, wie Rufbereitschaft in Bezug auf die Arbeitszeit zu werten ist, führt häufig zu Verwirrung. Laut dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird nur die Zeit, in der Sie tatsächlich arbeiten, als Arbeitszeit gewertet. Das heißt, die bloße Rufbereitschaft, in der Sie keinen Arbeitsauftrag erhalten, zählt nicht als Arbeitszeit. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Bereitschaftsdienst, bei dem auch Zeiten des Wartens als Arbeitszeit gewertet werden.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann die Rufbereitschaft allerdings unter bestimmten Umständen doch als Arbeitszeit eingestuft werden. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkungen, die mit der Rufbereitschaft verbunden sind, so erheblich sind, dass sie Ihre Freizeitgestaltung deutlich beeinträchtigen. Ob im Einzelfall das Urteil des EuGH aufgrund der Stunden der aktiven Arbeitsbereitschaft sowie weiterer Begleitumstände zutrifft, ist zu prüfen.
Nicht das gleiche: Der Unterschied zum Bereitschaftsdienst bei der Arbeit
Oft wird die Rufbereitschaft mit dem Bereitschaftsdienst verwechselt, dabei gibt es hier entscheidende Unterschiede. Während Sie sich bei der Rufbereitschaft an einem Ort Ihrer Wahl aufhalten dürfen, ist es beim Bereitschaftsdienst notwendig, dass Sie sich am Arbeitsplatz oder in der Nähe des Arbeitsplatzes aufhalten. Bereitschaftsdienst wird dabei grundsätzlich vollständig als Arbeitszeit gewertet, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich tätig werden oder nicht. Ein Vergleich zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Überblick:
Rufbereitschaft:
- Aufhalten an einem Ort Ihrer Wahl
- nur die tatsächlich geleistete Arbeit zählt als Arbeitszeit
- keine unmittelbare Anwesenheit am Arbeitsplatz nötig
Bereitschaftsdienst:
- Aufenthalt am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe
- ganze Zeitspanne wird als Arbeitszeit gewertet
- Arbeitgeber kann jederzeit Arbeitsleistung anfordern
An diese Merkmale der Arbeit auf Abruf schließt sich eine Frage zur Ruhezeit an. Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer regulären Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einhalten müssen. Wird diese durch Einsätze während der Rufbereitschaft unterbrochen, muss diese Ruhezeit nachträglich gewährt werden. Das bedeutet, dass Ihre nächste reguläre Arbeitszeit erst nach Ablauf dieser Ruhezeit beginnen darf. Diese Regelung stellt sicher, dass Sie als Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Erholung haben, auch wenn Sie während der Rufbereitschaft tätig werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie die Einsatzplanung entsprechend anpassen müssen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden.
Wie wird die Rufbereitschaft vergütet?
Ein zentraler Punkt bei der Arbeit auf Abruf ist die Vergütung. Grundsätzlich gilt, dass Sie für die tatsächliche Arbeitszeit, also die Zeit, in der Sie auf Abruf tätig werden, vergütet werden müssen. Ob und wie die Zeit, in der Sie lediglich in Bereitschaft sind, vergütet wird, hängt oft von betrieblichen Vereinbarungen, Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen ab. Insbesondere im öffentlichen Dienst wird die Vergütung von Rufbereitschaft durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Hier sind oftmals Pauschalvergütungen oder Zuschläge für die Rufbereitschaft vorgesehen.
Bitte beachten Sie auch, dass folgende Faktoren die Vergütung der Rufbereitschaft beeinflussen:
- tarifvertragliche Vereinbarungen (z. B. TVöD)
- branchenübliche Regelungen
- individuelle Absprachen im Arbeitsvertrag
- Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden während der Rufbereitschaft
Was Sie bei der Rufbereitschaft beachten sollten
Rufbereitschaft ist ein wertvolles Instrument, um auf unvorhergesehene Situationen schnell zu reagieren. Doch es ist wichtig, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die geltenden Regelungen zur Arbeitszeit, Vergütung und Ruhezeit genau kennen. Die genaue Gestaltung der Rufbereitschaft hängt oft von individuellen Absprachen oder Tarifverträgen ab – wie etwa dem TVöD. Ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen hilft dabei, faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und Konflikte zu vermeiden.
Die wichtigsten Punkte zur Arbeit auf Abruf auf einen Blick:
- nur tatsächlich geleistete Arbeitszeit zählt als Arbeitszeit
- Vergütung hängt von Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen ab
- Unterschiede zur Bereitschaft klar erkennen
- Ruhezeiten müssen eingehalten werden, auch bei Einsätzen während der Rufbereitschaft
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