Pendlerpauschale: So berechnen Sie die Entfernungspauschale
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Wer täglich zur Arbeit pendelt, weiß, dass dadurch neben der eigentlichen Arbeitszeit auch Zeit und Kosten für jeden Kilometer Arbeitsweg entstehen. Auch bei der Jobsuche sollte dieser Faktor demnach berücksichtigt werden. Eine lange Anfahrt ist schließlich nicht nur stressig und bedeutet, dass Sie noch mehr Zeit für den Beruf aufopfern müssen. Auch die rein finanziellen Kosten des Pendelns sollten in einem gesunden Verhältnis zum Lohn oder Gehalt stehen.
Zur Entlastung der Arbeitnehmer gibt es in Deutschland die Pendlerpauschale (oder korrekter: Entfernungspauschale). Damit werden die Fahrtkosten pro Kilometer Entfernung bei der Steuer als Werbungskosten berücksichtigt. Doch wie wird die Pendlerpauschale eigentlich berechnet? Welche Distanzen zählen und gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern Auto, Bahn und Fahrrad? In diesem Beitrag haben wir für Sie die wichtigsten Fakten rund um die Pendlerpauschale zusammengestellt.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag beschäftigt sich mit rechtlichen Themen. Ein solcher Artikel kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Insbesondere ist es möglich, dass einzelne Informationen, wenn Sie diesen Artikel lesen, veraltet sind.
Was ist die Pendlerpauschale?
Die Pendler- oder Entfernungspauschale ist ein Mechanismus, der es Arbeitnehmenden ermöglicht, die Kosten für den Weg zur „Tätigkeitsstätte“ als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Das heißt, sie werden vom zu versteuernden Bruttoeinkommen abgezogen, sodass die Gesamtsteuerlast sinkt. Um die Berechnung der Kosten für den Weg zur Arbeit zu vereinfachen, werden die Pendelkosten dabei pauschal abgerechnet, daher der Name Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale. Sie brauchen also keine Tankquittungen oder Bahnfahrkarten zu sammeln, sondern werden pro zurückgelegten Entfernungskilometer pauschal entlastet. Grundsätzlich gilt das übrigens nicht nur für Arbeitnehmende, sondern auch für Selbstständige.
Für welche Verkehrsmittel gilt die Pendlerpauschale?
Die Pendlerpauschale können Sie unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel geltend machen. Ob Sie im spritfressenden SUV, per Bus und Bahn oder mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, ist dementsprechend unerheblich für die Entlastung bei der Steuer. In den meisten Fällen führt das dazu, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des Fahrrads finanziell attraktiver wird. Eine solche Lenkungswirkung durch die Pauschale ist durchaus gewollt und wurde bereits 1969 in einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts für zulässig erklärt.
Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad können Sie allerdings nur bis zu einem Betrag von maximal 4500 Euro pro Kalenderjahr bei der Steuer geltend machen. Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Tätigkeitsstätte fahren, können auch höhere Beträge anmelden. Es kann allerdings sein, dass das Finanzamt in solchen Fällen etwas genauer nachfragt.
Wie hoch ist die Pendlerpauschale pro Kilometer?
Grundsätzlich gilt für die Pendlerpauschale in Deutschland aktuell:
- Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke von der eigenen Wohnung bis zur Arbeitsstätte können 30 Cent geltend gemacht werden.
- Ab dem 21. Kilometer steigt die Pauschale auf 38 Cent.
- Diese Pauschalen gelten immer nur für die einfache Strecke. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel einen Arbeitsweg von 10 Kilometern haben, machen Sie an Arbeitstagen 10 Kilometer × 0,30 Euro geltend, nicht 2 × 10 Kilometer × 0,30 Euro.
Diese Beträge gelten nach aktuellem Stand bis Ende 2026. Wie die Höhe der Entfernungspauschale danach ausgestaltet wird, liegt beim Gesetzgeber.
Für welche Fahrten gilt die Entfernungspauschale konkret?
Die Entfernungspauschale gilt für die regelmäßigen Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der sogenannten „ersten Arbeitsstätte“. Dabei können bei einer Fünf-Tage-Woche bis zu 230, bei einer Sechs-Tage-Woche bis zu 280 Arbeitstage im Jahr geltend gemacht werden. Wenn Sie bei einem Unternehmen mit nur einem Standort arbeiten, ist in jedem Fall dieser die erste Arbeitsstätte. Unterhält Ihr Arbeitgeber dagegen mehrere Standorte, wird Ihnen in der Regel einer dieser Standorte als „erste Arbeitsstätte“ zugeordnet. Es obliegt dem Arbeitgeber, diese festzulegen. Die Pendlerpauschale wird ausschließlich für Fahrten zwischen der Wohnung und dieser ersten Arbeitsstätte berücksichtigt. Wenn Sie auch an anderen Standorten tätig werden, können diese Fahrten nicht über die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Stattdessen kommt dann die Dienstreisepauschale ins Spiel.
Legt der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte fest, gilt der Ihrer Wohnung am nächsten gelegener Standort als „erste Arbeitsstätte“. Gegebenenfalls kann es sich für Sie als Arbeitnehmer daher lohnen, Ihren Arbeitgeber darum zu bitten, einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag zu ergänzen.
Wenn Ihr Job eine doppelte Haushaltsführung erforderlich macht, gibt es zudem die Möglichkeit, einmal pro Woche eine sogenannte „Familienfahrt“ geltend zu machen. Wenn Sie zum Beispiel in Frankfurt am Main leben, aber in München arbeiten und dort eine zusätzliche Wohnung gemietet haben, können Sie für die tägliche Fahrt zur Arbeit nur die Distanz von der Zweitwohnung bis zur Arbeitsstelle geltend machen. Zusätzlich können Sie einmal pro Woche eine Fahrt nach Frankfurt geltend machen. Dabei gilt auch hier, dass die Entfernungspauschale nur für die einfache Distanz gilt.
Welche Regeln gelten für die Berechnung der Entfernung?
Grundsätzlich gilt, dass die kürzeste Straßendistanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Grundlage zur Berechnung der Pendlerpauschale herangezogen wird. Ausnahmen kann es geben, wenn Sie nachweisen können, dass eine andere Strecke verkehrstechnisch deutlich sinnvoller ist, auch wenn es insgesamt mehr Kilometer sind. Klären Sie solche Grenzfälle am besten noch vor Abgabe der Steuererklärung mit Ihrem Finanzamt ab.
Zusammenfassung: Wichtigste Daten zur Pendlerpauschale
Es lässt sich also festhalten, so kompliziert ist die Berechnung der Pendlerpauschale bei der Steuer nicht. Hier noch einmal knapp zusammengefasst die wichtigsten Zahlen und Fakten:
- Die Entfernungspauschale beläuft sich auf einen Betrag von 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer Arbeitsweg pro Arbeitstag. Diese Zahlen gelten nach aktuellem Stand bis Ende 2026.
- Die Pauschalbeträge sind keine Gutschriften, die direkt von der Steuer abgezogen werden. Wie andere Werbungskosten verringern sie aber das zu versteuernde Bruttoeinkommen, sodass Ihre Steuer dadurch sinkt.
- Der Arbeitsweg wird bei der Berechnung nur einfach (also in eine Richtung) berücksichtigt.
- Die Kilometerpauschale wird unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel gewährt. Ein Fahrtenbuch muss nicht geführt werden.
- Wer mit Bus, Bahn oder Fahrrad unterwegs ist, kann maximal bis zu 4500 Euro im Jahr geltend machen. Autofahrer können auch höhere Beträge anmelden, müssen dann gegebenenfalls aber mit Nachfragen vom Finanzamt zur Steuererklärung rechnen.
- Die Pauschale kann von Arbeitnehmern mit Fünf-Tage-Woche für bis zu 230 Arbeitstage im Jahr in Anspruch genommen werden. Natürlich dürfen Sie die Pauschale aber nur für Arbeitstage anmelden, an denen Sie auch tatsächlich zur Arbeitsstelle gefahren sind. Wer etwa einen Tag im Home-Office arbeitet, kann für diesen keine zurückgelegte Entfernung in der Steuererklärung geltend machen.
Fazit
Die Pendlerpauschale macht die Arbeit auch an einem etwas weiter entfernten Arbeitsplatz attraktiv. Dennoch sollten Sie sich bei der Jobsuche natürlich immer auch Gedanken darüber machen, wie weit Sie bereit sind, zur Arbeit zu fahren. Gerade für junge Eltern, die möglichst viel Zeit mit den Kindern und der Familie verbringen möchten, spielt der Arbeitsweg und die zurückgelegten Kilometer eine wichtige Rolle. In unserer Jobbörse sz-jobs.de finden Sie sicher auch Stellen in Ihrer Nähe, die zu Ihrem Profil passen. Schauen Sie sich doch einfach einmal um.