Feiertagszuschlag: Eine Pflicht für alle Arbeitgeber?
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Viele Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, fragen sich, ob alle Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag zahlen müssen oder ob es davon Ausnahmen gibt. Es existieren diverse Schichtzulagen für zusätzliche Arbeitszeit, wie der bekannte Nachtzuschlag, der zwingend auch an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden muss. Doch eine gesetzliche Grundlage für den Feiertagszuschlag gibt es bislang noch nicht. Der Anspruch auf einen Feiertagszuschlag ergibt sich meist erst aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen und ähnliche Regelungen. Für alle diese Fälle sollte Feiertagsarbeit jedoch nur in Ausnahmefällen stattfinden. Nicht zuletzt ist die Arbeit an Feiertagen in bestimmten Branchen üblicher als in anderen. Wie sind die Feiertagszuschläge geregelt und welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Beim Feiertagszuschlag handelt es sich – ähnlich dem Sonntagszuschlag – um eine zusätzliche Arbeitsvergütung, die in vielen Branchen gezahlt wird, in denen es üblich ist, auch an Feiertagen zu arbeiten. Wenn Sie als Arbeitnehmer also Feiertagsarbeit leisten, profitieren Sie in vielen Fällen von einem Zuschlag auf den regulären Grundlohn laut Tarifvertrag. Das Arbeitszeitgesetz schreibt eigentlich vor, dass Arbeitnehmer an einem Feiertag regulär nicht beschäftigt werden dürfen. Ausnahmen gelten lediglich für einige system- und gesellschaftsrelevante Berufsbranchen, in denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unvermeidlich ist, darunter Kirchen, Kultureinrichtungen, Hotels, Messen und Märkte. Für Bäckereien und Konditoreien ist die Feiertagsarbeit auf wenige Stunden beschränkt. Ähnliches gilt, wenn eine Unterbrechung der Produktion zu einer Beschäftigung von mehr Mitarbeitern führen würde. Wer mit Devisen oder im Großhandel zu tun hat, darf lediglich dann an Feiertagen arbeiten, wenn diese Arbeit nicht an einem Werktag durchgeführt werden kann.
In welchen Branchen ist der Feiertagszuschlag üblich?
In einigen Branchen ist die Feiertagsarbeit unvermeidlich. Das trifft beispielsweise auf die Gastronomie und Hotellerie zu, aber auch auf Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Presse- und Nachrichtendienste. Es gelten andere Regelungen als für Schicht- und Nachtarbeit.
In diesen Branchen werden oft Feiertagszuschläge gezahlt:
- Gastronomie und Hotellerie
- Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen, Not- und Rettungsdienste
- Presse- und Nachrichtendienste
- Entsorgungsbetriebe
- Polizei und Sicherheitsfirmen
- Verkehrsbetriebe
- Metallverarbeitung
- landwirtschaftliche Betriebe
Generell gilt der Feiertagszuschlag für Voll- und Teilzeit bei mehr Arbeitszeit gleichermaßen, sofern im Arbeitsvertrag vereinbart. Es kann aber vorkommen, dass Teilzeitkräfte und Minijobber am Ende leer ausgehen. Manchmal treffen sogar Feiertags- und Nachtzuschläge aufeinander. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beide zahlen, sofern Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben.
Bereitschaftsdienste, wie es sie in der Pflege gibt, ziehen hingegen keinen rechtlichen Anspruch auf einen solchen Zuschlag nach sich. Hat ein Arbeitnehmer an einem Feiertag gearbeitet, der auf einen Werktag fällt, hat er zudem Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Ähnliches trifft auf Sonntagsarbeit zu. Im Vorfeld sollte der Betrieb immer abwägen zwischen einer möglichen Benachteiligung von Mitarbeitern und der Aufrechterhaltung der Produktion.
Ist der Feiertagszuschlag eine Pflicht für Arbeitgeber? Was spricht für eine Auszahlung?
Grundsätzlich sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Feiertagszuschläge zu zahlen. Dies ergibt sich wie gesehen aus der fehlenden gesetzlichen Grundlage hierfür. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn Sie die Arbeit nicht an einem gewöhnlichen Werktag verrichten können. Obwohl der Zuschlag also in den meisten Fällen nicht verpflichtend ist, gilt er dennoch als sinnvoll. Die zusätzlichen Lohnkosten, die dem Arbeitgeber entstehen, können sich positiv auf die Motivation und Loyalität der Mitarbeiter, die am Feiertag arbeiten, auswirken. Das wiederum führt zu einer höheren Produktivität und langfristigem Unternehmenserfolg.
Was gilt steuerrechtlich beim Feiertagszuschlag?
Die Versteuerung des Zuschlags gestaltet sich tatsächlich etwas kompliziert. Denn bis zu einer bestimmten Höhe sind Feiertagszuschläge steuerfrei. Erst wenn der Zuschlag diesen steuerfreien Freibetrag überschreiten, zahlen Sie Steuern. Die Höhe des steuerfreien Zuschlags wiederum ist nicht in Stein gemeißelt, sondern hängt ab vom regulären Stundenlohn und der Höhe des Zuschlags ab. Für die meisten Feiertage gilt, dass 125 Prozent des Grundlohns beim Feiertagszuschlag steuerfrei bleiben. An Heiligabend und den beiden Weihnachtsfeiertagen sind es sogar 150 Prozent. Bei mehr als 50 Euro Verdienst pro Stunde fallen in jedem Fall Steuern an. Zusätzlich verkompliziert wird die Situation dadurch, dass Feiertagszuschläge nicht immer beitragsfrei sind. Das hängt damit zusammen, dass Steuerrecht und Sozialversicherung nicht übereinstimmen.
Wie werden Feiertage berechnet und bezahlt?
Die Berechnung des Grundlohns wie des Feiertagszuschlags regelt das Einkommensteuergesetz. Der Zuschlag nach Stunden wird berechnet, indem der Stundenlohn mit dem Prozentsatz des Feiertagszuschlags multipliziert wird. Dann wird das Ergebnis zum regulären Stundenlohn addiert. Beträgt der Zuschlag 100 Prozent, bekommt der Arbeitnehmer am Feiertag den doppelten Stundenlohn. Bei 125 Prozent wären es bei einem Stundenlohn von 20 Euro am Ende 45 Euro und bei 150 Prozent 50 Euro. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer vor der Berechnung prüfen, ob eventuell vorhandene Tarifverträge Sonderregelungen vorsehen.
Da die gesetzlichen Feiertage von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind, bestehen hier grundsätzlich Unterschiede. Zum Beispiel sind Ostermontag und Pfingstmontag in fast allen Bundesländern außer Brandenburg keine gesetzlichen Feiertage, wohl aber gelten sie lohnrechtlich als gesetzliche Feiertage. Die höchsten Zuschläge erhalten Sie an den Weihnachtsfeiertagen sowie am 1. Mai – erst recht bei Nachtarbeit. Obwohl der Feiertagszuschlag variiert, sollte er in der Regel mindestens 25 Prozent des regulären Stundenlohns betragen. Je nach Branche sind unterschiedliche Zuschlagssätze üblich. Er kann jedoch bis zu 150 Prozent des Stundenlohns vom Grundeinkommen betragen.
Mitarbeiter, die auf Stundenbasis arbeiten, sollten ganz besonders den Überblick über ihre geleistete Arbeit behalten. Weigert sich der Arbeitgeber, den Lohn an Feiertagen fortzuzahlen oder Sie als Mitarbeiter zusätzlich zu entlohnen, können Sie zunächst das Gespräch mit dem Chef suchen. Führt dies zu keinem Ergebnis, können Sie unter Umständen über den Gang zum Gericht nachdenken.
Wann muss Feiertagsarbeit nicht zusätzlich entlohnt werden?
Nicht jeden Mitarbeiter, der an einem Feiertag arbeitet, muss der Arbeitgeber zusätzlich entlohnen. Ist das Gehalt unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit, bekommt der Mitarbeiter also ein Fixgehalt, entfällt auch der Feiertagszuschlag. Häufig ist das im Handel, im Bildungssektor und in der Gesundheitsbranche der Fall. Im Endeffekt tangiert der Feiertagszuschlag insbesondere Mitarbeiter, welche ihren Lohn auf Stundenbasis erhalten. In der Gastronomie entfallen gesonderte Zahlungen dann, wenn der Feiertag auf ein Wochenende fällt.
Fazit
Arbeitgeber sind – bis auf wenige Ausnahmen – gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einen Zuschlag an Feiertagen für ihre Arbeitnehmer zu bezahlen. Vielmehr ergibt sich dessen Auszahlung zusätzlich zum Grundlohn aus vielen Arbeits- und Tarifverträgen. Für den Arbeitgeber kann sich der ausgezahlte Zuschlag dennoch von Vorteil erweisen und letztlich sogar mehr Umsatz generieren. Sie suchen einen neuen Job, mit oder ohne Feiertagsarbeit? Schauen Sie sich in unserer Jobbörse sz-jobs.de um und bewerben Sie sich für den ersten Schritt in eine neue Karriere.