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Elterngeld & Minijob: Geld verdienen trotz Elternzeit

Copyright © Arsenii Palivoda

Sie stehen an einem der schönsten Wendepunkte im Leben: Ein Kind tritt in Ihr Leben. Während die Freude über dieses neue Familienmitglied überwältigend ist, stellt sich oft auch die Frage nach den Finanzen während der Elternzeit. Doch es gibt eine Möglichkeit, Geld zu verdienen, ohne Ihre wertvolle Zeit mit Ihrem Baby zu beeinträchtigen. Willkommen in der Welt von Elterngeld und Minijob – einer Lösung, die es Ihnen ermöglicht, beides zu haben: die Freude der Elternschaft und die finanzielle Sicherheit.

Elternzeit und Elterngeld – kurz erklärt

Elternzeit ist eine Phase im Leben, in der Sie als berufstätiger Elternteil die Möglichkeit haben, sich ganz auf die Bedürfnisse und die Entwicklung Ihres Kindes zu konzentrieren. Während der Elternzeit sind Sie in der Regel vorübergehend von Ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, behalten jedoch Ihren Arbeitsplatz. Diese Zeit bietet die Chance, den Arbeitsalltag hinter sich zu lassen und sich ganz auf die wertvolle Erfahrung der Elternschaft zu konzentrieren.

Zur finanziellen Unterstützung und um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, gibt es in Deutschland den Anspruch auf das Elterngeld. Diese staatliche Leistung ist darauf ausgerichtet, Ihnen während dieser wichtigen Phase eine finanzielle Sicherheit zu bieten. Die genauen Regelungen und Höhe des Elterngeldes variieren je nach Einkommen und Lebenssituation. Daneben können Mütter und Väter in Elternzeit die Haushaltskasse auch durch einen Job aufbessern. Um das Elterngeld nicht zu gefährden, müssen jedoch einige Punkte beachtet werden.

Ist ein Minijob in der Elternzeit erlaubt?

Ja, während der Elternzeit ist es grundsätzlich erlaubt, einen Minijob auszuüben. Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das monatliche Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. In Deutschland beträgt diese Grenze aktuell 520 Euro im Monat. Während der Elternzeit ist es Ihnen erlaubt, bis zu 32 Stunden pro Woche (Geburt der Kinder ab dem 01.09.2021) bzw. 31 Stunden pro Woche (Geburt des Kindes bis zum 31.08.2021) zu arbeiten. Für diese Arbeitszeit ist ein Minijob gut geeignet. Wenn Sie also in Elternzeit sind und einen Minijob ausüben möchten, ist das durchaus möglich. Sie sollten dabei nur die Vorgaben der Minijob-Zentrale und der Elterngeldstelle beachten.

Was müssen Sie beachten, bevor Sie einen Minijob während der Elternzeit antreten?

Damit alles reibungslos verläuft und Ihnen keine Nachteile entstehen, müssen Sie sich vorerst gut informieren und Ihren Nebenjob sinnvoll planen. Sie können den Minijob bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber antreten, während Ihre Hauptbeschäftigung in der Elternzeit ruht. Möglich sind auch ein oder mehrere Minijobs bei anderen Arbeitgebern, hierbei brauchen Sie die Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers.

In beiden Fällen brauchen Sie eine vertragliche Vereinbarung, also einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag. Achten Sie hier darauf, dass die Arbeitszeiten, Vergütung und andere Bedingungen klar festgehalten werden. Am besten legen Sie Ihre Arbeitszeiten so flexibel wie möglich, um den Bedürfnissen Ihres Kindes gerecht zu werden.

Nach dem Abschluss Ihres Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber Sie bei der Minijob-Zentrale melden. Ihre Aufgabe als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist es, die zuständige Elterngeldstelle über Ihren Minijob zu informieren. Der Job kann Auswirkungen auf die Berechnung Ihres Elterngeldes haben, im schlimmsten Falle drohen Rückzahlungen.

Arbeitszeit und Einkommensgrenzen

Wie hoch die Arbeitszeit pro Woche sein kann, bestimmt Ihr Elterngeldanspruch: Hier gilt eine Grenze von bis zu 32 Stunden pro Woche (Geburt der Kinder ab dem 01.09.2021) bzw. 31 Stunden pro Woche (Geburt des Kindes bis zum 31.08.2021). Dabei sind nicht die Arbeitszeiten der einzelnen Wochen ausschlaggebend, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit im Monat. Arbeiten Sie mehr als die erlaubten Stunden, entfällt Ihr Anspruch auf Elterngeld. Sie sollten außerdem beachten, dass die Elternzeit in erster Linie der Betreuung und Pflege Ihres Kindes dienen soll. Stellen Sie sicher, dass Ihre Arbeitszeit mit den Bedürfnissen Ihres Kindes und Ihrer Familie vereinbar ist und ausreichend Zeit für die Betreuung Ihrer Kinder bleibt.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung bzw. beim Minijob ist die Einkommensgrenze ein wichtiger Faktor. Bei dieser Art von Beschäftigung dürfen Sie nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, die Jahreseinkommensgrenze liegt bei 6240 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen darf Ihr Gehalt monatlich schwanken und sich auch auf mehrere Minijobs verteilen, solange die jährliche Verdienstgrenze eingehalten wird.

Der Zuverdienst aus dem Minijob wird auf das Elterngeld angerechnet, deshalb sollten Sie genau berechnen, ob sich dieser Job finanziell lohnt. Bei einem Höchstbetrag von 300 Euro Elterngeld, können Sie den Minijob ausüben, ohne dass das Gehalt auf das Elterngeld angerechnet wird. Wenn Sie aber mehr als 300 Euro Elterngeld bekommen, wird das Einkommen aus dem Minijob angerechnet und das Elterngeld dementsprechend gekürzt. Meistens ist eine geringfügige Beschäftigung erst im zweiten oder dritten Jahr Elternzeit sinnvoll, wenn Sie kein Elterngeld mehr erhalten.

Minijob beim aktuellen oder anderen Arbeitgeber?

Während der Elternzeit pausiert Ihre bisherige Hauptbeschäftigung, deshalb ist es möglich, einen Minijob bei demselben Arbeitgeber aufzunehmen. So entsteht ein neues Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber. Einen Minijob bei einem externen Arbeitgeber können Sie auch problemlos antreten. Sie müssen diese Nebentätigkeit lediglich Ihrem derzeitigen Arbeitgeber melden, schließlich haben Sie bei ihm in der Elternzeit immer noch einen Kündigungsschutz. Es ist Ihnen sogar möglich, mehrere Minijobs auszuüben, solange Sie die Einkommensgrenze von 520 Euro nicht überschreiten.