Nicht alles ist erlaubt! Das darf Ihr Chef nicht
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Ein Arbeitsverhältnis ist zwangsläufig mit einem Machtgefälle zwischen dem Mitarbeiter und seinem Chef verbunden. Teilweise ist im Arbeitsvertrag geregelt, was ein Chef von einem Mitarbeiter verlangen darf und was nicht. Über den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag stehen jedoch immer die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Arbeitnehmern. An diese muss sich ein Chef in jedem Fall halten. Welche das sind und in welchen Situationen ein Arbeitgeber seine Kompetenzen überschreitet, das erfahren Sie hier.
Was darf der Chef in Bezug auf Überstunden verlangen?
Inwieweit ein Chef Überstunden anordnen darf, hängt vom unterschriebenen Arbeitsvertrag ab. Eine maximale Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche darf in keinem Fall überschritten werden. Außerdem muss die durchschnittliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von sechs Monaten bei acht Stunden pro Arbeitstag liegen. Dadurch sind Überstunden nicht dauerhaft möglich sind, ohne dass ein entsprechender Freizeitausgleich beispielsweise durch Urlaub besteht. Unbezahlt dürfen Überstunden auch nicht sein. Deshalb sollten Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Ihre Arbeitszeit stets korrekt erfassen. Auf diese Weise können Sie später geleistete Überstunden geltend machen. Für Minderjährige gilt, dass sie nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
Welche Regelungen zu Urlaub und Pausen sind verbindlich?
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaubstage. Die genaue Anzahl der Urlaubstage ist im Arbeitsvertrag geregelt. Sie darf bei einer Vollzeitstelle jedoch nicht weniger als 20 Tage pro Jahr betragen. Bei einigen Tarifverträgen besteht ein höherer Anspruch auf Urlaub. Wann ein Mitarbeiter diesen Urlaub nimmt, muss in Abstimmung mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, bereits bewilligten Urlaubs wieder zurückzuziehen. Das ist jedoch nur möglich, wenn besondere betriebliche Gründe es erforderlich machen.
Auch zu den Pausenzeiten gibt es klare gesetzliche Vorgaben, an die Arbeitgeber sich halten müssen. Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass Angestellte ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ein Anrecht auf mindestens 30 Minuten Pause haben. Wenn Sie mehr als neun Stunden arbeiten, muss die Pause mindestens 45 Minuten lang sein. Arbeiten Sie hingegen nur halbtags und somit vier Stunden am Tag, haben Sie keinen Anspruch auf eine Pause. Ob die tägliche Pausenzeit am Stück oder in Form mehrerer kurzer Pausen genommen wird, sollten Mitarbeiter und Chef miteinander abklären.
Woran muss sich ein Arbeitgeber bei Krankheit der Mitarbeiter halten?
Auch beim Thema Krankheit gibt es verschiedene gesetzliche Vorgaben, welche Arbeitnehmer schützen. So hat ein Arbeitgeber beispielsweise keinen Anspruch darauf, den Grund für die Krankmeldung zu erfahren. Angestellte sind jedoch verpflichtet, eine Krankmeldung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie nicht zur Arbeit erscheinen. Ein Versäumnis dieser Mitteilung kann ein Kündigungsgrund sein. Viele Angestellte fürchten zudem, dass Krankheit ein Grund für eine Kündigung ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwar wegen Krankheit kündigen, die Hürden sind jedoch sehr hoch. Möglich wird die krankheitsbedingte Kündigung erst dann, wenn ein Mitarbeiter mehr als 30 Tage pro Jahr wegen Krankheit fehlt. Zudem muss eine negative Zukunftsprognose bestehen. Das bedeutet, dass nicht mit Besserung der gesundheitlichen Situation zu rechnen ist und der Angestellte der Arbeit weiterhin fernbleibt. Darüber hinaus muss eine Interessenabwägung erfolgen. Nur dann ist eine Kündigung im Krankheitsfall überhaupt möglich. In der Regel haben Arbeitgeber jedoch ein Interesse daran, ihre Mitarbeiter dauerhaft im Unternehmen zu halten.
Was ist laut Arbeitsvertrag in Sachen Gehalt erlaubt?
Wie hoch das Gehalt ausfällt, wird im Arbeitsvertrag geregelt. Dieses ist dem Mitarbeiter zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Arbeitgeber auszuzahlen. Ohne triftigen Grund darf Ihr Chef das Gehalt nicht einbehalten. Möglich ist eine Gehaltskürzung nur im Ausnahmefall, beispielsweise:
- bei durch den Arbeitnehmer verschuldeten Minusstunden
- bei langfristig mangelhafter Leistung in der Arbeit
- bei angeordneter Kurzarbeit
Vorgesetzte haben hingegen nicht das Recht, das Gehalt ihrer Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Urlaub zu kürzen. Ebenso ist eine Gehaltskürzung bei Fehlverhalten am Arbeitsplatz nicht zulässig, wenn es sich dabei um ein einmaliges Fehlverhalten durch den Arbeitnehmer handelt. Wenn Sie ein erfolgsabhängiges Gehalt beziehen, sind hier durch den Arbeitgeber allerdings Kürzungen möglich. Diese dürfen sich jedoch nur in dem Rahmen bewegen, der im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zur Überwachung der Arbeitnehmer?
Eine Überwachung der Mitarbeiter mag aus Sicht eines Vorgesetzten sinnvoll erscheinen, ist jedoch nur in einem sehr engen gesetzlichen Rahmen erlaubt. Relevant ist hierbei unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz. Zudem ist die Mitarbeiterüberwachung durch einen Vorgesetzten in den meisten Fällen nur zulässig, wenn im Arbeitsvertrag einer Überwachung am Arbeitsplatz zugestimmt wurde. Bei begründetem Verdacht auf das Unternehmen schädigendes Verhalten kann Vorgesetzten ebenfalls eine Mitarbeiterüberwachung während der Arbeitszeit eingeräumt werden. Während Mitarbeiter nicht arbeiten, ist eine solche Überwachung vom Vorgesetzten hingegen keinesfalls zulässig.
Darf ein Chef Kleidungs- und Benimmvorschriften machen?
In einigen Berufen ist das Tragen von spezieller Schutzkleidung vorgeschrieben. Ein Arbeitgeber ist dabei in der Pflicht, die benötigte Schutzkleidung zum Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Wo keine Schutzkleidung erforderlich ist, kann teilweise Arbeitskleidung vom Chef verlangt werden. Für alle Berufe mit Kundenkontakt gilt beispielsweise, dass ein Chef auf das Tragen von branchenüblicher Arbeitskleidung bestehen kann. Diese muss nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.
Benimmvorschriften hingegen fallen nicht in die Möglichkeiten eines Chefs. Zwar darf dieser einen angemessenen Umgang mit Kunden fordern, spezielle Vorgaben sind jedoch unzulässig. Das gilt, solange das Verhalten der Arbeitnehmer nicht schädigend für das Unternehmen ist. Wenn Sie diesbezüglich mit Ihrem Chef aneinandergeraten, empfiehlt sich ein offenes Gespräch. Darin können Missverständnisse zwischen Ihnen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und dem Vorgesetzten aus dem Weg geräumt und offene Fragen geklärt werden.