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An Feiertagen arbeiten: Was ist erlaubt?

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An Feiertagen arbeiten ist in vielen Branchen ganz normal. Im Gesundheitswesen sind Menschen rund um die Uhr im Einsatz, das Gleiche gilt für die Gastronomie. Schüler und Studierende jobben oft gerne, wenn andere feiern. Trotzdem ist nicht jeder von der Arbeit an Feiertagen begeistert. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was erlaubt ist, unter welchen Voraussetzungen Sie auch an Feiertagen arbeiten müssen und welche Kompensation Sie dafür erwarten dürfen.

An Feiertagen arbeiten – was ist erlaubt?

Der Sonntag ist traditionell der Ruhetag, der der Familie, der Erholung und, zumindest früher, auch der Kirche gewidmet ist. Das gleiche gilt für die Feiertage, die mehrheitlich ebenfalls einen religiösen Ursprung haben. In Deutschland gilt deshalb für abhängig Beschäftigte ein generelles Arbeitsverbot an an Sonn- und Feiertagen. Geregelt ist dies in § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dieses Verbot kann selbstverständlich nicht konsequent umgesetzt werden, da kranke Menschen auch an Feiertagen versorgt werden müssen. Außerdem sind ganze Branchen darauf ausgerichtet, für die gewünschte Freizeitunterhaltung an Sonn- und Feiertagen zu sorgen. Deshalb finden sich in § 10 ArbZG Ausnahmeregelungen für die dort aufgezählten Wirtschaftszweige, insbesondere

  • Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste
  • Gesundheitswesen
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Verkehrsbetriebe / Tankstellen
  • Tourismus und Fremdenverkehr
  • Kulturbetriebe
  • Fernsehen, Radio, Presse

In diesen Branchen darf an auch Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht auch an einem Werktag erledigt werden können. Wer in einem Krankenhaus am Empfang arbeitet muss also, genau wie Ärzte und Pflegekräfte, auch am Sonntag regelmäßig ran. Vom Buchhalter oder der Justiziarin kann das dagegen nicht ohne Weiteres verlangt werden. Im Schichtbetrieb darf der Schichtbeginn oder das Schichtende auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Allerdings hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf 15 freie Sonntage pro Jahr. Für Feiertage gibt es keine entsprechende Regelung. Ihr Chef kann also verlangen, dass Sie an Ostern, Pfingsten und Weihnachten arbeiten, sofern dies in der Branche grundsätzlich erlaubt ist. Für selbständige Gewerbetreibende und Freiberufler gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht. Wenn Sie Ihr eigener Chef sind, bestimmen Sie auch selbst, wann Sie arbeiten. Für Beamte greift eine spezielle beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnung (AZV).

Gibt es einen Sonntagszuschlag?

Viele junge Menschen jobben wegen der zum Teil ganz erheblichen Zuschläge gerne abends oder am Wochenende. Wenn Sie an Feiertagen arbeiten verdienen Sie aber nicht automatisch mehr! Es gibt in Deutschland keinen gesetzlichen Sonntags- oder Feiertagszuschlag. Dennoch ist ein solches Aufgeld aber weit verbreitet. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben einen tariflichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, der bis zu 35 Prozent betragen kann. Ähnliches gilt für Beamte. Entsprechende Regelungen finden sich in fast allen Tarifverträgen. Darüber hinaus können Sie auch individualvertraglich vereinbaren, dass Ihr Arbeitgeber Sie an Sonn- und Feiertagen besser entlohnt. Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist steuerfrei, sofern er das Grundgehalt nicht um mehr als 50 Prozent übersteigt. Solange der Grundlohn nicht höher ist, als 25 Euro pro Stunde werden in der Regel auch keine Sozialabgaben fällig.

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter an Feiertagen arbeiten lassen, schulden ihnen außerdem einen Ersatzruhetag, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt, wie das am Karfreitag und Ostermontag stets der Fall ist. Der Freizeitausgleich ist innerhalb acht Wochen zu gewähren.

Arbeit an Feiertagen – welche Tage zählen?

Heilig Abend und Silvester sind die beiden Feste, an denen die Arbeit an Feiertagen von den Betroffenen als ganz besonders störend empfunden wird. Was viele nicht wissen: Die beiden Lieblings-Feiertage der Deutschen sind eigentlich gar keine. Zu den bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen gehören nur die nachfolgend aufgezählten:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Pfingstmontag
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Weihnachten (25. und 26. Dezember)

In den meisten Branchen ist es dennoch üblich, dass am 24.12 und am 31.12 nicht oder nur Teilzeit gearbeitet wird. Viele Unternehmen gewähren ihren Beschäftigten an diesen Tagen zumindest einen halben Urlaubstag. In den Karnevalshochburgen an Rhein und Main herrscht darüber hinaus von Faschingsdonnerstag bis Aschermittwoch der Ausnahmezustand. Welche Reglungen in Ihrem Betrieb gelten erfragen Sie am besten bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat. Neben den bundeseinheitlichen gibt es aber auch noch landesspezifische gesetzliche Feiertage. Spitzenreiter ist der Freistaat Bayern mit, zumindest in den katholischen Teilen, insgesamt 13 gesetzlichen Feiertagen. In den meisten anderen Bundesländern sind nur zehn oder elf Tage üblich. Für Pendler gelten die Regelungen am Arbeitsort. Wer in Aschaffenburg lebt, aber in Frankfurt/Main tätig ist, der muss an Heilig Drei König arbeiten, obwohl dies in Bayern ein Feiertag ist.

Fazit

Ein modernes Leben und eine strikte Feiertagsruhe sind unvereinbar. In einer ganzen Reihe von Branchen ist dies ohnehin undenkbar. Darüber hinaus gibt es auch viele, insbesondere junge oder gering entlohnte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich über die zum Teil ganz erheblichen Sonn- und Feiertagszuschläge freuen. Betroffene sollten aber unbedingt prüfen, ob sie alle Zuschläge, die ihnen tarifvertraglich oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung zustehen, auch wirklich erhalten. Der erste Ansprechpartner ist hier immer der Betriebsrat oder die Gewerkschaft.