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Arbeiten an Feiertagen

Die letzten Pakete zustellen und dann endlich in die Feiertagsruhe? Wer nicht durch Bereitschaftsdienste gebunden ist, darf dann auch das Diensthandy ausschalten.

Der 25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage, an denen Büros und Werkhallen geschlossen sind. Meistens. Einige Branchen sind von der Weihnachtsruhe ausgenommen. Und es gibt noch mehr zu beachten, wenn es um die Arbeit an den Feiertagen geht.

Schnell noch die Zutaten fürs Raclette kaufen, dazu zwei Flaschen guten Rotwein zur Sicherheit einpacken und im Fall der Fälle vielleicht sogar noch ein letztes kleines Weihnachtsgeschenk besorgen – dann können sie endlich starten, die Weihnachtsfeiertage. Endlich mal gar nichts tun? Abgesehen vom nicht ganz seltenen heimischen Stress unterm Weihnachtsbaum trifft das längst nicht auf jeden Berufstätigen zu. Dass Ärzte und Pflegepersonal, Pannendienst und Zugführer auch an den Feiertagen Dienst tun, steht außer Frage. Betroffen sind aber noch viele weitere Branchen. Statistiken zufolge muss rund jeder fünfte Arbeitnehmer auch am Feiertag ran – im Verkehr, in der Logistik und im Gaststätten- und Hotelgewerbe zum Beispiel. Einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung zufolge sind etwas mehr Männer auch an den Feiertagen im Dienst. Wobei auch das branchenabhängig ist. In der Pflege und im Hotel arbeiten mehr Frauen, in der Logistik sind eher Männer beschäftigt. Für sie alle ist die Vorbereitung der Weihnachtstage aber besonders aufwendig und nicht selten ein Balanceakt zwischen Dienstplänen, den eigenen und den Bedürfnissen von Partnern, Kindern oder Freunden, die gern ein gemeinsames Weihnachtsfest erleben möchten.

Urlaub am 24. und 31. Dezember?

Nicht ganz unwichtig dabei ist die rechtliche Seite. Zum Beispiel, wenn es um den 24. und 31. Dezember geht. Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Strenggenommen, müssten dann also alle, die keine Urlaubstage mehr übrighaben, ins Büro oder an die Werkbank. Das wird so freilich nicht praktiziert. Ob der jeweilige Tag aber wirklich einfach „frei“ ist, hängt vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab. In manchen Unternehmen schickt man die Belegschaft komplett in die Weihnachtsruhe. Es kann aber auch sein, dass die Beschäftigten zumindest einen halben Urlaubstag nehmen müssen. Das bedeutet: Schon bei der persönlichen Jahresplanung sollte man darauf achten, je einen halben Tag für Heiligabend und Silvester aufzusparen. Für den 25. und 26. Dezember sind solche Überlegungen unnötig – beides sind gesetzliche Feiertage, an denen das Arbeiten untersagt ist. Eigentlich, denn das Arbeitszeitgesetz definiert 16 Ausnahmen für eben jene Branchen, in denen auch dann gearbeitet werden muss, wenn die anderen genüsslich tafeln, Geschenke auspacken und die Füße hochlegen. Wer das Glück hat, seinen Dienst auch im Homeoffice erledigen zu können, kann in diesem Fall zumindest noch das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden.

Wer nun denkt, dass die Zuschläge für den Feiertagsdienst rechtlich festgesetzt sind, irrt. Zwar ist es in den meisten Unternehmen üblich, den betroffenen Mitarbeitern einen Ausgleich zu zahlen, doch das muss entsprechend in Arbeits- beziehungsweise den jeweils geltenden Tarifverträgen niedergeschrieben werden. Lediglich für Nachtarbeit an Feiertagen ist ein Aufschlag festgesetzt. Ebenfalls wichtig: Der Lohnzuschlag an Heiligabend ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen ist bis zu 150 Prozent und an Silvester ab 14 Uhr bis zu 125 Prozent des Grundlohnes von maximal 50 Euro pro Stunde steuerfrei.

Als Führungskraft erreichbar sein

Und was ist mit dem Diensthandy? Immerhin fällt es vielen Menschen schwer, tatsächlich einmal nicht erreichbar zu sein. Nach einer Umfrage des Bitkom-Digitalverbandes gaben zuletzt gerade einmal 34 Prozent der befragten Männer und Frauen an, in der Urlaubszeit tatsächlich nicht an den Job zu denken und auch nicht für berufliche Anfragen verfügbar zu sein.

Und gerade an Weihnachten soll es vorkommen, dass mancher vor dem Familientrubel ganz gerne ins dienstliche Meeting flieht. Verpflichtet dazu sind aber nur Beschäftigte, die einen Bereitschaftsdienst übernommen haben. In Ausnahmefällen kann diese Pflicht auch für ausgewählte Führungskräfte gelten. Alle anderen dürfen das dienstliche Mailfach und das Handy einfach mal ausschalten und die stille Nacht genießen.

Von Annett Kschieschan