Minijob: Alles, was Arbeitgeber wissen müssen
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Als Minijob wird in Deutschland eine Art der „geringfügigen Beschäftigung“ verstanden. Ob ein Job in diese Kategorie fällt, hängt vom monatlichen Arbeitsentgelt ab. Generell wird zwischen „Entgeltgeringfügigkeit“ und „Zeitgeringfügigkeit“ unterschieden.
Entgeltgeringfügigkeit und Zeitgeringfügigkeit: Worin besteht der Unterschied?
Für beide Varianten gilt, dass diese Beschäftigung nur so lange als Minijob bewertet werden als diese Grenzen nicht überschritten werden. Denn diese Tätigkeiten sind bis zu den jeweiligen Grenzen nicht sozialversicherungspflichtig.
Entgeltgeringfügigkeit: Bei dieser Variante liegt eine Grenze für das Entgelt vor. Beim Entgelt wird zwischen Lohn für Arbeiter und Gehalt für Angestellte unterschieden. Das ist wichtig, da diese Unterscheidung die Höhe festlegt. Die Orientierung erfolgt am gesetzlichen Mindestlohn, der derzeit bei 520 Euro liegt.
Zeitgeringfügigkeit: In diesem Fall wird die Beschäftigung nur eine bestimmte Zeit ausgeübt. Das Arbeitsverhältnis darf nur drei Monate oder 70 Tage pro Kalenderjahr dauern, um in diese Kategorie zu fallen.
Ändert sich die Beschäftigung, es bleibt aber eine der beiden Grenzen bestehen, gilt die Tätigkeit trotzdem als Minijob. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 12 Euro pro Stunde. Die Koppelung der beiden Größen bewirkt, dass die monatliche Entgeltgrenze von 520 Euro mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde liegt. Die Versicherungspflicht ist immer im Auge zu behalten.
Muss ein Minijob angemeldet werden?
Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Minijobber gesetzlich zu versichern. Es besteht zwar Versicherungsfreiheit, dennoch sind Pauschalbeträge zur Krankenversicherung (13 Prozent), Lohnsteuer (2 Prozent) und Rentenversicherung (15 Prozent) an die Minijobzentrale zu zahlen. Somit betragen die Lohnnebenkosten für einen Minijobs 30 Prozent. Der Arbeitgeber ist seit 1. Januar 2022 verpflichtet, die Krankenversicherung der Minijobber anzugeben. Als Bescheinigung gilt der Nachweis der Krankenkasse über die erfüllte Versicherungspflicht. Die Rentenversicherung ist fast immer ausgenommen.
Welche Vorteile bringen Minijobs für den Arbeitgeber?
Der größte Vorteil für den Arbeitgeber besteht in den geringen Nebenkosten für den Minijobber. Pauschalabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung entfallen. Es ist nur die Lohnsteuer abzuführen, die sich auf höchsten 25 Prozent beläuft.
Welche Abgaben entstehen dem Arbeitgeber?
Liegt das Entgelt unter 175 Euro und liegt eine Rentenversicherungspflicht vor, hat der Minijobber den Rest bis zum Mindestbeitrag selbst zu tragen. Da Minijobs häufig in Privathaushalten zu verrichten sind, zahlt der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag von 5 Prozent. Der Arbeitnehmer hat einen Anteil von 13,6 Prozent zu leisten. Zeitgeringfügige Minijobber sind weder renten- noch sozialversichert.
Welche Rechte muss der Arbeitgeber dem Minijobber zugestehen?
Die oberste Pflicht ist, den Arbeitnehmer gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages anzustellen und den regelmäßigen Lohn zu zahlen. Arbeitsverträge für Minijobs können sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Die Rentenversicherung kommt fast nie zum Tragen. Der Arbeitsvertrag muss innerhalb des ersten Monats geschlossen werden. Dieser ist sowohl vom Arbeitgeber als auch seinem Minijobber zu unterzeichnen. In den Arbeitsvertrag gehören folgenden Angaben:
- Name und Anschrift der beiden Vertragsparteien
- Beginn der Beschäftigung
- Umfang und Art der Tätigkeit
- Eingruppierung und Tarifstufe
- Wöchentliche Arbeitszeit
- Bezahlung
- Kündigungsfristen
- Urlaubsansprüche
Vorübergehende Aushilfen sowie Tätigkeiten des Minijobbers, die unter einem Monat dauern, fallen nicht in diese Regelungen und die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat seinen Minijobber darüber zu informieren, dass sich dieser für einen Minijob von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen kann. Dazu muss der Arbeitgeber darüber schriftlich eine Erklärung abgeben, die zu den Lohnunterlagen gehört. Der Vertrag muss im ersten Monat der Beschäftigung vorliegen.
Der Arbeitgeber muss auch für Minijobs Lohnabrechnungen erstellen lassen und aushändigen. Alle Meldungen ergehen an die Minijobzentrale. Auch für den Minijob gelten das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage hat die Sozialversicherungspflicht für den Arbeitnehmer keine finanziellen Nachteile mehr. Der Arbeitnehmer muss natürlich seinen Teil der Abgabe entrichten. Die Verdienstgrenze, die Versicherungspflicht und die Abgabe des Arbeitnehmers müssen auch regelmäßig überprüft werden.
Der Übergangsbereich liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 2.000 Euro. Hat sich die versicherungspflichtige Tätigkeit des Arbeitnehmers zum 1. Oktober 2022 in einen Minijob geändert, kommt die Bestandsschutzregelung zur Anwendung. Das heißt, dass dadurch bis Ende 2023 der Sozialversicherungsschutz bestehen bleibt. Durch die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 wesentlich erhöht wurden, ist der Minijob immer anrechnungsfrei. Der Arbeitgeber muss sich auch bei einem Minijob an den gesetzlichen Mindestlohn und an die Verdienstgrenze halten.
Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Beginn, die Dauer und das Ende der Minijobtätigkeit zu dokumentieren. Sieben Tage nach der Arbeitsleistung muss diese aufgezeichnet werden. Es besteht eine zweijährige Aufbewahrungspflicht. Die Aufzeichnungspflichten bestehen auch für Minijobber in Privathaushalten. Häufig führt der Arbeitnehmer jedoch die Aufzeichnungen selbst. Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und müssen nicht aufgezeichnet werden, stehen dem Minijobber aber zu und sind geregelt. Besteht der Minijob aus einer mobilen Beschäftigung, ist die Aufzeichnungspflicht schwierig (Winterdienst, Postzustellungen, Güter- oder Personentransport). Dann erfolgt die Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer in Stunden. Empfehlenswert ist es, die Aufzeichnung einmal wöchentlich vom Arbeitgeber gegenzeichnen zu lassen. Weigert er sich, sollte der Minijobber trotzdem eine Aufzeichnung führen.
Sind mehrere Minijobs nebeneinander zulässig?
Der Minijobber kann ohne Weiteres mehrere Minijobs haben. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gesamtsumme 520 Euro monatlich nicht überschreitet. Der Arbeitgeber muss informiert werden, wenn mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeführt werden. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, dürfen die drei Monate dann ebenfalls nicht überschritten werden. Rentenversicherung ist keine zu entrichten. Wird diese Grenze insgesamt überschritten, besteht Versicherungspflicht. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann der Minijobber noch einen weiteren Minijob abgabenfrei dazunehmen.
Für die Hauptbeschäftigung sind Sozialabgaben und Steuern fällig, aber nicht für den Minijob. Dafür ist aber keine Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Die Verdienstgrenze ist auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung dieser Art annimmt. Die gesetzliche Abgabe ist in jedem Fall zu entrichten und die Beschäftigung nochmals auf die Verdienstgrenze zu prüfen.