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Arbeitsunfall: Was tun als Arbeitnehmer? Und wer zahlt?

Copyright©Volha Rahalskaya

Unfälle passieren in der eigenen Küche oder im Badezimmer, auf der Straße, beim Auto- oder Fahrradfahren – und auch auf der Arbeit. Bei einem Arbeitsunfall ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Schmerzensgeld oder Verletztengeld zu zahlen. Allerdings gilt das nicht immer. Wir klären Sie auf, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer bei einem Unfall haben, und wer zahlen muss.

Definition Arbeitsunfall

Unter einem Arbeitsunfall verstehen Versicherungen und Gesetzgeber jene Unfälle, die Arbeitnehmer bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder auf dem Weg zum Unternehmen erleiden. Ein Unfall wird als eine zeitlich begrenzte, äußere Einwirkung auf den Körper definiert, die einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden verursacht. Dieser Unfall muss während oder auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit passieren, welche genauer nach dem Siebten Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB VII) definiert ist. Ein Gesundheitsschaden, der nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat, wie ein plötzlicher Herzinfarkt, zählt jedoch nicht als Arbeitsunfall, selbst wenn er während der Arbeit auftritt. Ob Eigenverschulden, fahrlässig oder grob fahrlässig spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle, es sei denn, Substanzen wie Alkohol oder ein schwerwiegender Tablettenmissbrauch sind für den Unfall verantwortlich. Mit vorsätzlich ausgeführten Unfällen verlieren Sie ebenfalls ein Anrecht auf den Versicherungsschutz.

Typische Beispiele für einen Arbeitsunfall wären:

  • Stolpern, Rutschen, Stürzen (SRS-Unfälle)
  • Schwere Geräte oder Objekte, die Ihnen auf die Füße fallen
  • Fehler beim Umgang mit Maschinen und Fahrzeugen
  • Umfallende, brechende Regale und Materialien
  • Unsachgemäßes Heben oder Tragen

Was gilt alles als Arbeitsplatz?

Wenn Sie bei der Arbeit etwas Schweres heben und es Ihnen auf die Füße fällt, dann gilt das klar als Arbeitsunfall. Schließlich ist es im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und am Arbeitsplatz geschehen. Jedoch ist es nicht immer eindeutig, wie genau der Gesetzgeber den Arbeitsplatz definiert. Als Wegeunfall etwa gelten Unfälle, die auf dem Weg zum Arbeitsplatz eingetreten sind. Auch der Weg vom Arbeitsplatz nach Hause fällt unter diese Regelung. Allerdings müssen Sie dabei den direktesten Weg vom Zuhause und dem Betrieb oder Büro nehmen. Sollten Sie wegen einer Sperrung oder einer Umleitung eine andere Strecke fahren, dann gilt der Unfall weiterhin als Wegeunfall. Sobald Sie aber aus privaten Gründen einen Umweg nehmen, greift der Versicherungsschutz nicht mehr.

Unfall während und auf dem Weg zur Pause

Komplizierter wird es beim Thema Pausen. Ein Unfall auf dem Weg zur Toilette, zur Kantine oder zu einem Imbiss gilt weiterhin als Arbeitsunfall. Doch sollte der Gesundheitsschaden auf der Toilette oder beim Essen eintreten, dann greift der Unfallschutz nicht mehr. Das gilt auch für persönliche Erledigungen zwischen den Arbeitszeiten.

Für das Homeoffice hat der Gesetzgeber ebenfalls neue Richtlinien eingeführt. Laut § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII gilt die Unfallversicherung auch für Arbeitnehmer, die von Zuhause aus arbeiten. Allerdings nur im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Auch der Gang zum Kühlschrank, um sich etwas zu trinken zu holen, ist versichert. Zudem gilt ein Unfall von der Kita oder Kindergarten nach Hause als Wegeunfall.

Das müssen Sie nach einem Arbeitsunfall unternehmen

Versicherte haben nur dann Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung, wenn diese als Arbeitsunfall anerkannt wird. Damit das gelingt, müssen Sie ein paar Schritte und die richtige Reihenfolge beachten.

  1. Erste Hilfe
  2. Unfall protokollieren
  3. Durchgangsarzt besuchen
  4. Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft einreichen

Als Erstes steht die Verletzung im Vordergrund. Leisten Sie Erste Hilfe, wenn der Unfall nicht Sie betrifft. Bei schweren oder lebensbedrohlichen Verletzungen sollten Sie sich sofort mit dem Notruf in Verbindung setzen. Eventuell sind Ersthelfer am Arbeitsplatz, dann rufen Sie diese sofort. Erste-Hilfe-Maßnahmen am Arbeitsplatz werden in einem Verbandbuch eingetragen. Man spricht auch vom Unfallprotokoll. Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet. Gesetzliche Unfallversicherungen raten dazu, selbst die kleinsten Unfälle zu notieren. Denn daraus könnten Folgeschäden erwachsen, die für den Unfallschutz relevant sein könnten.

Der Besuch beim Durchgangsarzt ist dann notwendig, wenn es im Zuge der Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Tag kommt oder wenn eine längerfristige Behandlung notwendig ist. Der Durchgangsarzt entscheidet dann über die weiteren Schritte, zum Beispiel, ob ein Facharzt die Behandlung weiterführen soll. Ein Durchgangsarzt hat eine Zulassung von der Unfallversicherung und dient daher als Bindeglied zwischen dem Versicherten, dem Unfallversicherungsträger und den behandelnden Ärzten. Seine Aufzeichnungen können auch für Gerichtsfälle relevant sein.

Im Anschluss sollten Sie die Unfallanzeige bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse einreichen. Am besten fertigen Sie zwei Exemplare an, wobei ein Exemplar im Betrieb bleibt. Sollten Sie einen Betriebsrat haben, dann bekommt der ebenfalls ein Exemplar. Oftmals reicht der Arbeitgeber die Unfallanzeige automatisch ein. Sie sollten dennoch auf eine Kopie für sich selbst bestehen. Alternativ können Sie die Unfallanzeige auch über ein Online-Formular der Berufsgenossenschaft einreichen oder den Arbeitsunfall telefonisch melden.

Leistungen bei einem Arbeitsunfall

Als Versicherter haben Sie Anspruch auf unterschiedliche Leistungen im Falle eines Arbeitsunfalls. Welche Leistungen genau, das hängt von der Unfallversicherung ab. Dazu gehört unter anderem die sofortige Behandlung durch den Durchgangsarzt und die weiteren Behandlungen, welche in Folge der Verletzung notwendig sind. Sollte eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, Sie also nicht zur Arbeit erscheinen können, dann haben Sie Anspruch auf ein Verletztengeld, welches der Unfallversicherungsträger auszahlt. Die Zeit können Sie ebenfalls mit Umschulungen überbrücken. Eventuell gestaltet der Arbeitgeber Ihnen den Arbeitsplatz neu. Bei einem dauerhaften Gesundheitsschaden oder einer Berufskrankheit besteht für den Versicherten ein Anspruch auf eine Unfall- oder Verletztenrente. Eine solche Rente wird bezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit mehr als 26 Wochen lang um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente. Sollte der Unfallversicherungsträger den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, dann wird der Fall an die Krankenkasse weitergeleitet, welche die medizinischen Leistungen übernimmt.

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