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Minusstunden bei Kündigung: Das sagt das Arbeitsrecht

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Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt oder vom Arbeitgeber gekündigt wird, sollte an seinem letzten Arbeitstag keine Minusstunden mehr vorweisen. Minusstunden könnten bei einer fristlosen Kündigung hinderlich werden. Sie können sogar einen Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeit über Gebühr vernachlässigt wurde. Derartiges Verhalten belastet jedes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber dürfte die nicht geleistete Arbeit mit ausstehendem Lohn oder Gehalt verrechnen. Bei fristgerechten Kündigungen sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihr Arbeitszeitkonto auszugleichen.

Was gilt bei einer Kündigung als Minusstunden?

Wenn Arbeitnehmer nicht die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden abgeleistet haben, werden diese als Minusstunden verbucht. Darunter fallen keine Arbeitszeiten, in denen jemand entschuldigt oder wegen einer Krankschreibung abwesend war. Sämtliche vom Arbeitgeber selbst verursachten Minusstunden bleiben unberücksichtigt. Berücksichtigt werden lediglich Verspätungen, die ein privater Termin verursachte. Außerdem sorgen überzogene Mittagspausen oder unentschuldigtes Nicht-Erscheinen am Arbeitsplatz für Minusstunden.

Problematisch kann der Nachweis von Minusstunden werden. Ohne Arbeitszeitkonto und minutengenaue Zeit-Erfassung ist dieser Nachweis nicht möglich. Ob die klassische Stechuhr, ein Stundenzettel, eine Zeiterfassungs-Software, ein Fingerabdruck-Scanner oder eine App zum Einsatz kommen, spielt keine Rolle. Einem Arbeitszeitkonto müssen die Arbeitnehmer jedoch zustimmen. Schwierig wird der Nachweis für Minusstunden, wenn das Unternehmen an einem oder mehreren Wochentagen Arbeit im Homeoffice gestattet hatte. Hier ist nur schwer nachzuweisen, dass ein Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit nicht gearbeitet hat.

Was passiert, wenn Sie Ihren Arbeitgeber mit Minusstunden verlassen?

Laut Arbeitszeitgesetz besteht für jeden Arbeitnehmer die Verpflichtung, seine Arbeitszeiten auf irgendeine Art zu dokumentieren. Jeder Arbeitnehmer muss belegen können, die im Arbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeiten auch abgeleistet zu haben. Andernfalls könnte sein Arbeitgeber versuchen, ihm die Minusstunden in Rechnung zu stellen. Dazu sind allerdings gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, beispielsweise

  • das Vorhandensein eines Arbeitszeitkontos
  • die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitszeitkonto
  • entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
  • klare Angaben über den Umgang mit Minusstunden im Arbeitsvertrag
  • und eine klare Definition, was als Minusstunde angesehen wird.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer bei Kündigung verpflichtet, selbst verursachte Minusstunden zeitnah abzubauen. Allerdings muss der Arbeitnehmer gesundheitlich oder geistig in der Lage gewesen sein, seine nicht geleistete Arbeit nachzuholen. War das nachweislich nicht der Fall, dürfen die Minusstunden weder vom Arbeitslohn noch vom Gehalt abgezogen werden.

Nichts passiert bei der Kündigung trotz Minusstunden, wenn

  • der Arbeitgeber die Fehlstunden verursacht hatte
  • sein Saisonbetrieb früher als vereinbart geschlossen hatte
  • der Arbeitnehmer seine Fehlstunden nicht schuldhaft verursacht hat
  • der Arbeitnehmer die Minusstunden erkrankungsbedingt nicht abbauen konnte
  • oder der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub genommen hatte.

Eventuelle Minusstunden bei Kündigung dürfen nicht mit noch offenem Resturlaub verrechnet werden. Ausstehender Resturlaub darf vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Die vertraglich vereinbarte Arbeit muss aber laut Arbeitsrecht abgeleistet werden. Minusstunden bei einer fristgerechten Kündigung sind folglich durch Überstunden abzubauen. Vom Lohn dürfen Minusstunden nur abgezogen werden, wenn die nicht geleistete Arbeit nicht nachgeholt wird, obwohl das nach menschlichem Ermessen möglich wäre.

Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, kann es schwierig werden, ausstehenden Urlaub und Fehlstunden-Ausgleich vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen. Gegebenenfalls können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einvernehmlichen Kündigungen eine Vereinbarung treffen: Der Arbeitnehmer leistet die noch fehlende Arbeit durch Überstunden ab. Der Arbeitgeber zahlt für die verpassten Urlaubstage einen Aufschlag auf Lohn oder Gehalt aus.

Wie werden Minusstunden bei Kündigung ausgeglichen?

Ohne Absprache oder entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag darf kein Arbeitgeber Minusstunden bei Kündigung mit dem Gehalt verrechnen. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit muss vollständig abgeleistet werden. Etwaige Minusstunden müssen bei einer Kündigung gemäß den Vorgaben im Arbeitsrecht abgeleistet werden. Zu unterscheiden die Verfahrensweisen bei fristgerechter und fristloser Kündigung.

Infrage kommen

  • der Ausgleich der Fehlzeiten vor Ende des Arbeitsvertrages
  • Gehaltsrückzahlungen nach bereits erhaltenen Lohnvorschüssen
  • oder Verrechnung mit noch ausstehendem Gehalt.

Nach fristlosen Kündigungen können die Arbeitnehmer ihre Fehlstunden nicht mehr ausgleichen. Bei einer fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer jedoch zum Ausgleich der Minusstunden verpflichtet. Er muss gegebenenfalls Überstunden machen. Bei einvernehmlichen Kündigungen des Arbeitsvertrages mittels Auflösungsvertrag muss der Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten, seine Minusstunden bei Kündigung auszugleichen. Er darf außerdem seinen Resturlaub nehmen.

Können Minusstunden immer mit dem Gehalt und/oder Urlaub verrechnet werden?

Nein, dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es muss ein Arbeitszeitkonto existieren, mit dem die Arbeitszeit erfasst wird.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitszeitkonto explizit zugestimmt haben.
  • Der Arbeitsvertrag enthält Klauseln, die den Abbau von Minusstunden bei Kündigung regeln.
  • Der Arbeitnehmer muss trotz Arbeitsfähigkeit selbst für den Anfall von Minusstunden gesorgt haben.

Welche Sonderrechte gibt es?

Im Fall einer Insolvenz stellen Minusstunden bei Kündigung Sonderfälle dar. Allerdings gesteht der Gesetzgeber Sonderrechte lediglich dem Insolvenzverwalter zu, nicht aber dem insolventen Arbeitgeber. Betroffene Mitarbeiter sollten nur selbst kündigen, wenn sie einen neuen Arbeitsvertrag in einem anderen Unternehmen unterschrieben haben. Durch Überstunden angesparte Arbeitszeitguthaben bleiben bei Insolvenzen erhalten. Arbeitszeitkonten sind laut dem Arbeitsrecht gegen Insolvenzen geschützt. 2009 wurde festgelegt, dass nachfolgende Arbeitgeber Langzeitkonten übernehmen können. Alternativ darf ein geldwertes Arbeitszeit-Guthaben dem Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben werden.