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Abmahnung: Was darf der Arbeitgeber laut Arbeitsrecht?

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Was ist eine Abmahnung laut Arbeitsrecht und warum wird sie ausgesprochen? Laut Arbeitsrecht ist eine Abmahnung eine förmlich ausgesprochene Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, wenn dieser seine Pflichten laut Arbeitsverhältnis nicht erfüllt hat. Auch anderes Fehlverhalten entgegen dem Arbeitsvertrag kann zu solch einem Eintrag in der Personalakte führen. Wie Sie sich als Arbeitnehmer im Falle einer Abmahnung verhalten sollten und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, lesen Sie in folgendem Artikel.

Aus welchen Gründen darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Grundsätzlich kann eine Abmahnung immer dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seine im Arbeitsvertrag festgehaltenen Pflichten verletzt hat. Die Gründe für eine Abmahnung sind also vielfältig. Hier einige bekannte Beispiele:

  • Mobbing
  • wiederholte Verspätungen
  • Arbeitsverweigerung
  • nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochene Nebentätigkeiten
  • Verrat von Betriebsgeheimnissen
  • Verstoß gegen das Datenschutzgesetz
  • beleidigendes Verhalten gegenüber Kunden oder Kollegen
  • gewollte schlechte Arbeitsleitungen

Mehrfaches „Krankfeiern“ ist dagegen kein Verstoß und berechtigt nicht dazu, eine Abmahnung auszusprechen. Lediglich, wenn Sie als Arbeitnehmer Ihren Krankenstand nicht rechtzeitig mitteilen, können Sie abgemahnt werden. Kommt es häufiger vor, dass Sie keine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können, kann Ihr Chef sogar eine Kündigung verfassen.

Welchen Sinn hat die Abmahnung also?

Ein solches Schreiben soll dem Arbeitnehmer klar sein Fehlverhalten aufzeigen. Neben der Ermahnung haben Abmahnungen auch eine Warnfunktion: Dem Angestellten wird mit dieser eindeutig klargemacht, dass weitere Konsequenzen im Wiederholungsfall wie eine verhaltensbedingte Kündigung drohen können, wenn er sein Verhalten nicht ändert.

Für den Arbeitgeber hat die Abmahnung eine weitere wichtige Funktion: Trotz eindeutigem Fehlverhalten des Angestellten kann er nicht einfach eine fristlose Kündigung aussprechen. Einer solchen muss zwingend immer eine Abmahnung vorausgehen. Eine Kündigung kann nur dann fristlos und damit außerordentlich ausgesprochen werden, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers besonders gravierend ist und er seine Pflichten nachweislich erheblich verletzt hat.

Wurde der Arbeitnehmer abgemahnt, verbleibt der Vorgang für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses in dessen Personalakte. Im Fall einer Beförderung kann das hinderlich sein.

Gibt es formale Voraussetzungen für eine Abmahnung?

Der Arbeitgeber muss vor allem inhaltliche Anforderungen beachten, wenn er eine Abmahnung ausstellen möchte. Spezielle Formvorschriften gibt es dagegen nicht; der Arbeitnehmer kann also durchaus auch mündlich abgemahnt werden. In der Praxis hat sich allerdings allein wegen der Beweispflicht die schriftliche Form bewährt. Wichtig aber sind die inhaltlichen Anforderungen einer Abmahnung: Der Arbeitgeber muss Pflichtverletzung und Fehlverhalten klar benennen. Es genügt also etwa ein Satz wie „Sie sind zum wiederholten Male zu spät zur Arbeit erschienen.“ nicht. Korrekter formuliert: „Sie sind am … erst um … zur Arbeit erschienen. Am … trafen Sie erst um … an Ihrer Arbeitsstelle ein.“ Weiterhin sollte in der Abmahnung erwähnt werden, wie sich eine weitere Pflichtverletzung auf das Arbeitsverhältnis auswirken kann. Im Wiederholungsfall und wenn das Verhalten des Arbeitnehmers es rechtfertigt, kann nicht nur abgemahnt, sondern sogar eine Kündigung ausgesprochen werden.

Gültig wird die Abmahnung ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Im Fall einer mündlichen Abmahnung tritt diese also sofort in Kraft. Handelt es sich um ein Anschreiben, wird es gültig, sobald es sich im Briefkasten des Empfängers befindet. Dabei ist es unerheblich, ob Sie das Schreiben bereits gelesen haben oder nicht.

Fristen für die Ausstellung einer Abmahnung gibt es nicht. Theoretisch kann der Arbeitgeber eine Abmahnung also auch für ein widriges Verhalten ausstellen, das schon längere Zeit zurückliegt. Erst nach einer gewissen Zeit tritt die sogenannte Verwirkung ein und das Recht auf Ausstellen einer Abmahnung verfällt. Wann das tatsächlich der Fall ist, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab.

Was ist der Unterschied zur Ermahnung?

Die Ermahnung ist etwas milder als die Abmahnung und wird nicht in die Personalakte aufgenommen. Aus ihr ergeben sich keinerlei rechtliche Konsequenzen. Auch enthält sie keine Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung; das Arbeitsverhältnis ist also nicht gefährdet. Dennoch bedeutet sie ebenfalls eine unmissverständliche Warnfunktion, die Sie als Arbeitnehmer ernst nehmen sollten. Die Abmahnung dagegen zieht nicht selten eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich.

Was sollten Sie im Fall einer Abmahnung tun?

Haben Sie eine Ermahnung oder eine Abmahnung erhalten, prüfen Sie zunächst, ob diese gerechtfertigt ist. Bei der Frage, ob es sich tatsächlich um einen Pflichtverstoß Ihrerseits handelt, kann Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht behilflich sein.

Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer das Recht auf eine Gegendarstellung. Sie können also Ihre Sicht der Dinge erklären und sich rechtfertigen. Solch eine Gegendarstellung muss in Ihre Personalakte aufgenommen werden. Ein weiterer sinnvoller Schritt nach einer erhaltenen Abmahnung ist es, den Betriebsrat einzuschalten. Er kann zwischen beiden Parteien vermitteln und bestenfalls erwirken, dass eine Abmahnung in eine Ermahnung umgewandelt wird und Sie somit keine Angst vor einer Kündigung haben müssen.

Können auch Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen?

Selbstverständlich können auch Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung Ihrem Arbeitgeber gegenüber aussprechen. Auch der Arbeitgeber hat gewisse Pflichten, die er dem Arbeitnehmer gegenüber erfüllen muss. Die wohl wichtigste Pflicht ist die regelmäßige Lohn-/Gehaltszahlung. Verspätete Lohnzahlungen sind demnach der häufigste Grund, weshalb Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen. Auch bei nachweislichen Beleidigungen, Mobbing oder anderem zweifelhaftem Verhalten sind Sie als Arbeitnehmer dazu berechtigt, Ihren Arbeitgeber abzumahnen.