Gesetzlicher Sonderurlaub: Wann habe ich Anspruch darauf?
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Beamtinnen und Beamten steht nach der Sonderurlaubsverordnung in besonderen Fällen Sonderurlaub zu. Aus persönlichen Anlässen und dank wichtiger Gründe können sie sich dann vom Dienst freistellen lassen. Welche Fälle das sind und was sonst noch wichtig ist rum um den gesetzlichen Sonderurlaub, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Die Definition von Sonderurlaub
Der Begriff Sonderurlaub beschreibt, dass es sich um einen unregelmäßigen Anspruch aus wichtigen Gründen handelt. Daher kann der Jahresurlaub auch nicht um die Sonderurlaubstage gekürzt werden. Stattdessen besteht der unabhängig von diesem Urlaub im vollen Umfang. Dank des gesetzlichen Sonderurlaubs soll dem Arbeitnehmer die Chance gegeben werden, in besonderen Fällen diese bewältigen zu können. Damit können sie außergewöhnlichen Anlässen wie Todesfällen, Hochzeit oder Geburt gerecht werden.
Beim Sonderurlaub wird unterschieden zwischen der Möglichkeit, die Arbeitsleistung zu verweigern und einer Bezahlung innerhalb dieser Zeit. Vollkommen unabhängig von der Bezahlung gibt es die Möglichkeit, der Arbeit dann fernzubleiben, wenn es dem Arbeitnehmer nach außergewöhnlichen Umständen unzumutbar erscheint. Dabei muss immer zwischen dem Interesse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abgewogen werden. Gelegentlich wird dann aber nicht vom Sonderurlaub gesprochen, sondern von der Freistellung. Hier hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, das Recht auszuschließen. Dabei ist aber zu unterscheiden hinsichtlich der Fragestellung der Bezahlung in dieser Zeit. Diese Entscheidung ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
In diesen konkreten Fällen greift der gesetzliche Sonderurlaub
Der Sonderurlaub greift beispielsweise bei der Geburt durch die Ehe – oder die Lebenspartnerin. Er beträgt in diesem Fall einen Tag. Für den Fall, dass ein Kind, ein Elternteil oder der Partner verstirbt, sieht die Sonderurlaubsverordnung eine Freistellung von zwei Arbeitstagen vor. Wer hingegen aus dienstlichen Gründen seinen Lebensort an einen anderen verlagern muss und umzieht, erhält einen Arbeitstag Sonderurlaub.
Gleiches gilt für das 25., das 40. und das 50. Arbeitsjubiläum. Auch dann gibt es insgesamt einen Arbeitstag frei. Weiterer Regelungen greifen bei schweren Erkrankungen. Sollte ein Angehöriger im selben Haushalt schwer erkranken, gibt es einen Arbeitstag Sonderurlaub. Bei einem Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und auf Hilfe angewiesen ist, sind es 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr. Auch wenn die Betreuungsperson eines Kindes unter 8 Jahren erkrankt, sieht die Verordnung 4 Arbeitstage Urlaub vor.
Die Freistellung erfolgt in allen geschilderten Fällen allerdings nur dann, wenn eine andere Person nicht sofort zur Betreuung oder zur Pflege zur Verfügung stehen kann. Der Arzt muss dann bescheinigen, dass die Anwesenheit des Beamten oder der Beamtin erforderlich ist. Insgesamt darf die Freistellung fünf Arbeitstage im Jahr nicht übersteigen.
Gesetzlicher Sonderurlaub: So wird der Antrag gestellt
Um einen Sonderurlaub zu beantragen, fordert die Sonderurlaubsverordnung eine schriftliche Antragsstellung. Verfasst wird dann also ein Schreiben an den Arbeitgeber. In diesem wird der darum gebeten, einen aus einem genau geschilderten Grund Sonderurlaub zu gewähren. Damit dieser Antrag auch Aussicht auf Erfolg hat, sollten die wichtigsten Dinge enthalten sein. Dazu gehören der eigene Name und die private Anschrift als Absender, eventuell auch die Personalnummer und Abteilung bei großen Arbeitgebern. Zudem müssen der Name und die Adresse des Arbeitgebers enthalten sein, bzw. der zuständige Ansprechpartner und die zuständige Abteilung.
Des Weiteren dürfen das Datum und der Ort nicht fehlen. Als Betreff sollte bereits der Hinweis auf den Grund des beantragen Sonderurlaubs geschildert sein. Neben der Anrede wird dann die Situation geschildert, aufgrund der der Sonderurlaub beantragt wird. Nicht fehlen darf auch eine Erklärung und Schilderung, warum an dem benannten Tag nicht auf er Arbeit erschienen werden kann. Verbunden ist das mit der Bitte, nach Sonderurlaubsverordnung aus persönlichen Gründen einen Sonderurlaub zu gewähren. Eine Grußformel und die Unterschrift bilden den Schluss des Antrags.
Gesetzlicher Sonderurlaub ist immer als Einzelfall zu betrachten
Wichtig zu beachten ist, dass der Arbeitgeber den Antrag auch ablehnen kann, wenn es sich um keinen der genannten Fälle laut Rechtsprechung handelt. Es liegt damit teilweise im Ermessen des Vorgesetzten, wann er einen Sonderurlaub gestattet. Gleiches gilt auch für die Dauer des bewilligten Sonderurlaubs. Bei der Entscheidung spielen vor allem Faktoren wie die betrieblichen Belange und die Betriebszugehörigkeit eine Rolle.
Allerdings hat der Arbeitgeber nicht das Recht, seinem Mitarbeiter willkürlich oder aus nicht nachvollziehbaren Motiven einen Sonderurlaub zu verweigern. Wichtig zu beachten ist dabei auch, dass Betriebsvereinbarungen, ein individueller Arbeitsvertrag und Tarifverträge spezielle Regelungen zum gesetzlichen Sonderurlaub beinhalten können.
Das Fazit zum Sonderurlaub für Arbeitnehmer
Zu unterscheiden ist hier von einer Freistellung ohne Bezahlung und einem Sonderurlaub mit Fortführung der Zahlung von Gehalt oder Lohn. Wenn der Arbeitnehmer aus außergewöhnlichen Umständen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, etwa durch einen Todesfall in der engen Familie, kann er seine Arbeit verweigern und der Arbeitsstelle fernbleiben. Einen bezahlten Sonderurlaub gibt es, wenn die Arbeitsleistung unverschuldet aus persönlichen Gründen und nur vorübergehen nicht erbracht werden kann. Dabei muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber immer mitteilen, dass er einen Sonderurlaub beantragt. Er muss dies rechtzeitig schriftlich mitteilen und darin den konkreten Grund nennen. Möglicherweise muss der Arbeitnehmer den Verhinderungsgrund auch konkret nachweisen.
Wenn kein Anspruch auf einen bezahlten Sonderurlaub besteht, dann muss der Arbeitnehmer sich mit dem Arbeitgeber einigen, wie lange er unbezahlt freinehmen kann. Für Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte gelten dabei spezielle Regelungen. Diese richten sich nach der Sonderurlaubsverordnung für Beamte bzw. nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes.